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Satzung des KSV Östringen

Satzung des Kraftsportverein Östringen

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1. Der am 18.Mai 1913 in Östringen gegründete Kraftsportverein führt den Namen Kraftsportverein " Deutsche Eiche 1913 e.V." Östringen. Der Verein hat seinen Sitz in Östringen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal unter der Nr. VR 125 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes unter der Mitgliedsnummer .71297., sowie Mitglied des Nordbadischen Ringerverbandes ( NBRV ) und damit Mitglied des Deutschen Ringerbundes ( DRB).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuer begünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Das Geschäftsjahr ist vom 1. April bis 31.März.

§ 2
Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder
a. aktive Jugendliche bis 18 Jahre
b. passive Jugendliche bis 18 Jahre
c. aktive Mitglieder
d. passive Mitglieder
e. Ehrenmitglieder

Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder länger als 40 Jahre Mitglied sind, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ( Beitragsfrei ) ernannt werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, und die von der Vorstandschaft zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs erlassene Anordnung zu respektieren.

6. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung
b) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interesse des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen

4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben ihren Mitgliedsausweis abzugeben.

§ 4
Beitragswesen

1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
3. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen, und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
4. Die Abteilungen können nach Genehmigung durch den Vorstand für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen.
5. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen (Rentner, Bundeswehr, Studenten usw.) Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
6. Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des Vereins fest- gehalten.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von vollendetem 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung der Vereinsjugend und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 7. bis 18. Lebensjahr das Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 6

Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch Beschlüsse und Entscheidungen seiner Organe.

Es gibt zu diesem Zweck

a.) eine allgemeine Geschäftsordnung
b.) eine Ehrenordnung
c.) eine Finanzordnung
d.) eine Jugendordnung
e.) eine Wettkampfordnung

Diese Ordnungen sind für Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 7
Leitung und Verwaltung

1. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.
2. Der Vorstand besteht aus:

a. 1 und 2. Vorsitzender
b. Haupt-Beitrags- und Platzkassier
c. Schriftführer
d. Technische Leiter und Trainern
e. Mannschaftsführern
f. Jugendvertretern
g. Jugendleitern
h. Abteilungsleitern
i. Pressewart
j. Hallenwart
k. 5 aktiven und 5 passiven Beiräten
l. Fahnenträgern und Begleitern
m. Kantinenleiter

Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Hauptkassier
Schriftführer
Technischer Leiter

3. Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.

4. Die Vorstandschaft unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandsitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

5. Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor der Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist die Vorstandschaft berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er durch den Hauptkassier bis zur nächsten Hauptversammlung vertreten.

§ 9
Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer plus eine Ersatzperson. ( Höchstdauer 3 Perioden) Sie haben die ordentliche Kassenprüfung vor dem Rechenabschluss vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10
Ehrenamt

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Entscheidung über Beschwerden der Vorstandschaft gegen Ausschluss eines Mitgliedes.
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes

2. Anträge zur Hauptversammlung werden berücksichtigt, wenn sie vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 7 (sieben) Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 13
Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Stimmenmehrheit der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

1. Änderung der Satzung:
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.

2. Bei Zusammenschluss mit einem anderen Verein sind 3/4 der Stimmen ausschlaggebend.
3. Ausschluss eines Mitgliedes
4. Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 10 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. die Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14
Schlussabstimmungen

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Stadtverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für den in dieser Satzung bestimmten Zweck wieder verwendet werden kann.

Dasselbe gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Östringen, den ...25.08.03

Satzung geändert und neu erstellt

Östringen, den. 25.08.03

Unterschriften:

1. Vorsitzende .Gerhard Ronellenfitsch

2. Vorsitzende .Gerd Klotz

Hauptkassier .Friedrich Bender

Schriftführer .Sabine Weis

KSV Östringen
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