f t g m

Jugendordnung

Jugendordnung

des

Kraftsportvereins " Deutsche Eiche " 1913 e.V.

Östringen

§ 1

Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des KSV " Deutsche Eiche " Östringen e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des KSV Östringen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2

Ziele

Die Jugendabteilung des KSV Östringen gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3

Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

                  - Ausbildung in der Sportart Ringen

                        - Durchführung von Wettkämpfen

      - Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten    

     internationalen und nationalen Begegnungen.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen

   für nicht organisierte Jugendliche ( z.B. offene Jugend-

   Werbetage, Spielfeste o.a. )

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen

   für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.

- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

§ 4

Organe

Organe der Jugendabteilung sind

                        - der Vereinsjugendausschuss

                        - die Vereinsjugendversammlung

§ 5

Vereinsjugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung

des KSV Östringen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1   ab vollendetem 7. Lebensjahr.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.

  - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

  - Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjugend -

  Ausschusses

  - Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des

  Berichts der Kassenprüfer

  - Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der

  Jugendabteilung

  - Entlastung des Vereinsjugendausschusses

  - Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

  - Die Wahl des Jugendleiters/ der Jugendleiterin bedarf der

  Bestätigung durch die Generalversammlung

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.

Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 1 Woche stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch den Aushang.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig.

Sie wird Beschluss unfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigter Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Beschluss Unfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6

Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

a )                           ordentlichen Mitgliedern

diese sind               Jugendleiter/in

                               Stellvertreter/in

                               Jugendkassenwart/in

                               Jugendschriftführer/in

b )                          außerordentlichen Mitgliedern

diese sind               Jugendübungsleiter/in

                               Jugendbetreuer/in

Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.

Der Jugendleiter - die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss ist an ihr Amt bzw. ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer Funktion oder ihres Amtes erlischt ihre Mitgliedschaft im Jugendausschuss.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7

Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten.

Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragtem z.B. Vereinskassier gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 8

sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9

Gültigkeit, Änderung und Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden.

Das Gleiche gilt für Änderungen.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.

Östringen, den 27.3.93

Bestätigt und in Kraft am .....................

gez. 1. Vorstand                 Kassier               Jugendleiter

KSV Östringen
Impressum